Erwägungen (25 Absätze)
E. 2 Urteil S 2025 62
A.
Die 1968 geborene und zum damaligen Zeitpunkt als Hauswirtschafterin angestell-
te A.________ meldete sich am 8. November 2019 aufgrund einer seit 1981 bekannten,
ätiologisch ungeklärten Epilepsie und der dadurch seit dem 15. Oktober 2018 behandler-
seitig attestierten Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 50–100 % erstmals bei
der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle nahm die entsprechen-
den Abklärungen vor und sprach der Versicherten berufliche Massnahmen zu (IV-act. 36).
In diesem Rahmen absolvierte die Versicherte vom 14. September bis zum 11. Dezember
2020 ein Belastbarkeitstraining (IV-act. 47). Im Anschluss daran war ein Aufbautraining in
den B.________ bis zum 11. Juni 2021 geplant (IV-act. 57). Diese Massnahme musste je-
doch per 20. April 2021 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden (IV-act. 69).
Am 1. Juli 2021 startete die Versicherte ein weiteres Aufbautraining mit einem Pensum
von 50 %. Das Ziel der Steigerung des Pensums konnte dabei jedoch nicht erreicht wer-
den. Die Versicherte wurde ab dem 22. Juli 2021 bis zum Schluss des Einsatzes (31. De-
zember 2021) zu 70 % krankgeschrieben bzw. war lediglich zu 30 % einsatzfähig im an-
gepassten arbeitsagogischen Setting. Dementsprechend erfolgte im Januar 2022 der Ein-
gliederungsabschluss (IV-act. 97/10). Am 18. Juli 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten
schliesslich mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre Begutach-
tung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) notwen-
dig sei (IV-act. 105). Das Gutachten der videmus AG datiert vom 15. August 2023. Als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gingen die Gutachter von einer exzes-
siven Tagesmüdigkeit ohne sicher objektivierbare Hypersomnie, einer Epilepsie (ED ca.
1981) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell weitgehend remittiert, zu-
letzt schwere Episode mit psychotischen Symptomen (Januar 2021), organisch mitbedingt,
aus. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft nahmen die Gut-
achter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an, während sie in einer angepassten Tätigkeit un-
ter Berücksichtigung des formulierten Zumutbarkeitsprofils eine 50%ige Arbeitsfähigkeit at-
testierten (IV-act. 123/10 ff.). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit
Vorbescheid vom 2. April 2024 an, dass sie vom 1. Mai bis 30. September 2020 sowie ab
1. April 2021 bis 30. Juni 2023 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Ab
1. Juli 2023 bestehe ein Anspruch auf eine Rente von 61 % einer ganzen Invalidenrente
(IV-act. 128). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (IV-act. 134),
passte die IV-Stelle den Vorbescheid dahingehend an, dass sie ab dem 1. Januar 2024
beim Invalideneinkommen einen zusätzlichen Abzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3
IVV gewährte. Dadurch erhöhte sich der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2024 auf
65 % einer ganzen Invalidenrente (Verfügung vom 9. April 2025 [IV-act. 140] sowie Be-
gründungsteil der Verfügung [IV-act. 137]).
E. 3 Urteil S 2025 62
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Mai 2025 liess A.________ beantra-
gen, die Verfügung vom 9. April 2025 sei aufzuheben und ihr sei vom 1. Mai bis 30. Sep-
tember 2020 eine ganze Rente sowie ab 1. April 2021 eine unbefristete ganze Rente aus-
zurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (act. 1).
C.
Der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde von der Beschwerdeführerin
fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).
D.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 beantragte die IV-Stelle die vollumfängli-
che Abweisung der Beschwerde (act. 7).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversiche-
rung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV], Änderung vom 19. Juni
2020; womit namentlich das stufenlose Rentensystem eingeführt wurde). Entsprechend
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember
2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Ren-
tensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und
c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen
ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet
darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und
c IVG; BGer 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1).
Aufgrund der im November 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversi-
cherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2020 ausgerichtet werden
(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist grundsätzlich die
bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden, so-
weit nichts anderes vermerkt ist, in dieser Version zitiert wird. Soweit die Änderung des
E. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von
E. 3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder län- gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4. Streitig ist vorliegend die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente, d.h. ob die Beschwerdeführerin auch über den 30. Juni 2023 hinaus Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente hat.
E. 4 Urteil S 2025 62 Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2022 zur Diskussion steht, findet darauf das neue Recht Anwendung (vgl. E. 1.2 nachstehend). 1.2 In Revisionsfällen nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach die- sem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Ja- nuar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (BGer 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2). 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 9. April 2025; die- se ging am 14. April 2025 bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein. Die Be- schwerdeschrift wurde am 27. Mai 2025 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Be- schwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Da- mit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutre- ten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 3.
E. 4.1 Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der videmus AG vom 15. August 2023 ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft seit Beginn des Wartejahres im Oktober 2018 nicht mehr zumutbar ist (IV- act. 123/12 ff.). In einer angepassten Tätigkeit attestieren die Gutachter der Beschwerde- führerin eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2021 und ab 16. März 2023 (Austritt aus der Klinik C.________) eine solche von 50 % (IV-act. 123/14). Das Zumutbarkeitsprofil setzten die Gutachter wie folgt fest: ruhige Arbeitsumgebung mit klar strukturierten Aufgaben ohne Zeitdruck. Die Arbeitszeiten und Aufgaben müssten dem psychischen und physischen Zu- stand der Beschwerdeführerin angepasst werden können. Die Beschwerdeführerin sollte sich die Pausen je nach Bedarf selbständig setzen können. Grundsätzlich sei aufgrund der diagnostizierten Epilepsie jegliche Tätigkeit auszuschliessen, bei der eine Bewusstlosigkeit zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung führen würde (dies beinhalte keine Arbeiten in un- gesicherten Höhen über einen Meter Fallhöhe, an gefährlichen Maschinen/unfallgefährde- ten Arbeitsplätzen, mit alleiniger Beaufsichtigung Schutzbefohlener). Weiter sei auf die ak-
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die ihr von der videmus AG attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Restarbeits- fähigkeit sei wirtschaftlich nicht verwertbar, was zu einer vollständigen Invalidität und damit auch zu einer ganzen unbefristeten Rente über den 30. Juni 2023 hinaus führe.
E. 4.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein- kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGer 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenhei- ten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforde- rungen zu stellen (BGer 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Ar- beitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea- listischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: BGer 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1). Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus,
E. 4.2.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach der Verwertbarkeit der ver- bliebenen Arbeitsfähigkeit nicht von Ärzten zu beantworten ist. Zu beurteilen, ob solche Arbeitsplätze auf dem ersten Arbeitsmarkt vorhanden sind, oder ob es sich um geschützte Arbeitsplätze handelt, ist gerade nicht Sache der Mediziner. Vielmehr handelt es sich da- bei um eine rechtliche Frage (vgl. BGer 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.1.2). Daher kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn die Ärzte der Klinik C.________ in der Stellungnahme vom 24. April 2024 festhalten, die im Gutachten ge- nannten Merkmale einer angepassten Tätigkeit würden die spezifischen Eigenschaften ei- nes geschützten Arbeitsplatzes auf dem zweiten Arbeitsmarkt beschreiben; ein für die Be- schwerdeführerin optimal angepasster Arbeitsplatz sei auf dem ersten Arbeitsmarkt unrea- listisch (IV-act. 134/7 f.). Würdigend ist sodann festzustellen, dass den hiervor genannten Vorgaben entsprechend (vgl. E. 4.2.1) für die Beschwerdeführerin noch Möglichkeiten für eine Stelle auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt bestehen. Einerseits werden einfache Hilfsarbeiten, wie sie dem angefochtenen Einkommensvergleich zu Grunde liegen, auf dem hypothetischen ausge- glichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt – im massgebenden Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit (Gutach- ten vom 15. August 2023; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) war die Beschwerdeführerin immer- hin erst 55 Jahre alt. Andererseits ist die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit nach wie vor im Rahmen eines 50%-Pensums arbeitsfähig. Darüber hinaus kann ebenso wenig gesagt werden, dass die für eine Verweistätigkeit zu berücksichtigenden Einschränkungen sich so auswirken würden, dass keinerlei Verwertbarkeit mehr gegeben wäre. Gemäss gutachterlicher Beurteilung sollte eine den Beschwerden der Beschwerde-
E. 4.2.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht all- gemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer ihren Ein- schränkungen angepassten Tätigkeit zu verwerten. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausge- gangen. 5. Ausgehend von der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen.
E. 5 Urteil S 2025 62 mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss den ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmun- gen wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50–69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % be- steht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40–50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4).
E. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
E. 5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen- einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom- mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1).
E. 5.2.2 Was das von der IV-Stelle angenommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'042.– bzw. Fr. 61'385.– (ab 1. Januar 2024) anbelangt, ist anzumerken, dass dieses einer summarischen Überprüfung seitens des Gerichts standhält und die Berechnung im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird (act. 1 Rz. 36), sodass sich Weiterungen hierzu erübrigen.
E. 5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleiben- de Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs- einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der LSE beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb).
E. 5.3.2 Betreffend Invalideneinkommen zeigt sich, dass dieses in Abweichung des Vorbe- scheids und auf Grundlage des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV ab dem 1. Januar 2024 auf Fr. 21'549.– festgesetzt wurde. Für die Zeit davor nimmt die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 24'073.– an. Das Invalidenein- kommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2020. Dabei ging sie vom Durchschnittslohn der Frauen, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1 aus. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber der Ansicht ist, das Invalideneinkommen sei gestützt auf das effektiv bei der F.________ erzielte Jahres- einkommen von ca. Fr. 9'000.– zu veranschlagen (act. 1 Rz. 36 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Unter Hinweis auf E. 4.2.2 ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die Anfor- derungen an eine ideal leidensangepasste Tätigkeit vorliegend nicht so hoch sind, dass eine solche nur in einem geschützten Rahmen gefunden werden könnte. Vielmehr stün- den den gutachterlichen Anforderungen entsprechende Tätigkeiten auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung und die Beschwerdeführerin könnte die ihr at- testierte Arbeitsfähigkeit im Rahmen von Hilfsarbeiterinnentätigkeiten im ersten Arbeits- markt verwerten. Dementsprechend rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne zu ermitteln. Die jeweilige Berechnung ist schliesslich nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, weshalb vorliegend von diesen Zahlen auszugehen ist.
E. 5.4 Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsgrade ab Juli 2023 auf 61 % und ab Januar 2024 auf 65 % festgesetzt hat. Da- mit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Urteil S 2025 62 tuell deutlich zunehmende Müdigkeit zu achten, d.h. es sollten keine Tätigkeiten mit lang andauernder ausgeprägter Konzentrationsfähigkeit gefordert sein. Zu beachten wären zu- sätzlich Pausenoptionen je nach Bedarf, Arbeiten ohne Zeitdruck und ein wertschätzendes Umfeld. Wahrscheinlich sei ein strukturiertes Arbeiten in einer eher kleineren Gruppe för- derlich (IV-act. 123/15). RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt Allgemeine Innere Me- dizin FMH, erachtete die Schlussfolgerungen des Gutachtens als nachvollziehbar (Stel- lungnahme vom 11. September 2023 [IV-act. 124]). Ausgehend davon setzte die IV-Stelle den Anspruch nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist ab Juli 2023 auf eine Rente von 61 % einer ganzen Rente fest.
E. 7 Urteil S 2025 62 dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkei- ten entsprechender Arbeitsplatz offen steht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Desindustrialisie- rung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E. 9.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nach dem Gesagten nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt- schaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Ar- beitsplätzen bestünde (statt vieler: BGer 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1).
E. 8 Urteil S 2025 62
führerin optimal angepasste Tätigkeit in einer ruhigen Arbeitsumgebung mit klar struktu-
rierten Aufgaben und ohne Zeitdruck verrichtet werden können. Es sollte darüber hinaus
das Arbeitsumfeld wertschätzend sein und der Beschwerdeführerin einen flexiblen Arbeits-
einsatz mit der Möglichkeit, Pausen nach Bedarf einzulegen, ermöglichen. Aufgaben mit
hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen sowie Arbeiten, bei denen eine
Bewusstlosigkeit zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung führen könnten, sollten vermie-
den werden. Es kann somit festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin zahlrei-
che Limitierungen vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aber
festzuhalten, dass diese nicht so weit gehen, dass eine solche Tätigkeit nur in einem ge-
schützten Rahmen gefunden werden könnte und damit die Verwertung der Arbeitsfähigkeit
auf dem hypothetisch ausgeglichenen, nicht dem realen entsprechenden, Arbeitsmarkt in
Frage gestellt wäre. Das vorliegend anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkei-
ten körperlicher oder handwerklicher Art) umfasst auch geistig nicht fordernde, strukturier-
te und geordnete Tätigkeiten ohne starken Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen
an die Flexibilität (vgl. VGer GR S 22 73 vom 25. Oktober 2022 E. 6 mit zahlreichen Hin-
weisen). Im Übrigen bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen, an denen die
erwerbstätige Person bei ausgewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (BGer
8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4 und 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3).
Gemäss den an den Arbeitsplatz bzw. das Arbeitsumfeld gestellten Anforderungen ist die
Beschwerdeführerin zwar auf ein soziales Entgegenkommen des Arbeitgebers, also auf
dessen Wohlwollen angewiesen, doch handelt es sich dabei nicht um realitätsfremde Ein-
satzmöglichkeiten. Mit Blick auf das für die Beschwerdeführerin definierte Zumutbar-
keitsprofil kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränk-
ter Form möglich ist, dass sie der fiktive Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre. Vielmehr ist von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ers-
ten Arbeitsmarkt in einem Nischenarbeitsplatz auszugehen. Der Umstand allein, dass die
Beschwerdeführerin zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenarbeits-
platz angewiesen ist, führt indes nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechen-
der Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Hervorzuheben ist, dass
der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auch ausserhalb geschützter
Werkstätten Stellenangebote umfasst, bei welchen mit einem sozial entgegenkommenden
Arbeitgeber zu rechnen ist. Massgebend ist, ob die vorhandene Arbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise wirtschaftlich verwertbar ist, d.h. nötigen-
falls ein sich im Rahmen des Realistischen und Zumutbaren bewegendes Entgegenkom-
men potentieller Arbeitgeber erwartet werden darf (vgl. zum Ganzen E. 4.2.1 hiervor). Dies
E. 9 Urteil S 2025 62
darf im vorliegenden Fall – wie bereits dargelegt – bejaht werden. Entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin ist die soeben dargelegte Rechtsprechung zu den Nischen-
arbeitsplätzen denn auch weiterhin anwendbar. Die Verneinung der Verwertbarkeit, die in
der Praxis restriktiv gehandhabt wird, fällt folglich ausser Betracht. Dementsprechend ver-
letzte die Vorinstanz kein Recht, wenn sie mit Blick auf das Leistungsprofil der Beschwer-
deführerin von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten aus-
ging und die Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
bejahte.
Daran vermögen die Ergebnisse der 2020 und 2021 durchgeführten Eingliederungsmass-
nahmen bereits deshalb nichts zu ändern, weil es gemäss gutachterlicher Beurteilung erst
seit dem Austritt aus der Klinik C.________ vom 16. März 2023 zu einer Stabilisierung der
Arbeitsfähigkeit auf dem Niveau von 50 % gekommen ist. Für die Zeit zuvor erachteten die
Sachverständigen eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % als nachvollziehbar, was sich mit den
Erkenntnissen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen deckt. Zu guter Letzt kann die
Beschwerdeführerin auch aus der Stellungnahme der "E.________" (BF-act. 3; nachfol-
gend F.________), bei der sie seit Beginn des Jahres 2022 im geschützten Rahmen in ei-
nem Arbeitspensum von 50 % tätig ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Belast-
barkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt ist und ihr der Umgang mit Drucksituationen
schwerfällt, ist bekannt und fand Eingang in das im Gutachten der videmus AG definierte
Belastbarkeitsprofil. Nichts anderes hat im Hinblick auf die von der F.________ themati-
sierte Tagesmüdigkeit zu gelten, zumal gemäss gutachterlichen Feststellungen unter der
Therapie mit Modasomil eine Verbesserung erzielt werden konnte, wodurch die Be-
schwerdeführerin am Vormittag gut arbeiten kann (vgl. IV-act. 123/76 f.). Schlussendlich
ist im Bericht der F.________ auch keine Rede vom Erfordernis einer ständigen Beglei-
tung, was wiederum wohl bedeuten würde, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähig-
keit nur noch in einem geschützten Rahmen verwerten kann, da auch an einem Nischen-
arbeitsplatz keine ständige Begleitung möglich respektive finanzierbar ist. Vielmehr sieht
die F.________ eine enge Begleitung bzw. Führung der Beschwerdeführerin nur bei zu
wenig Schlaf als erforderlich an. Diesem Umstand wurde indes bereits dadurch Rechnung
getragen, dass gemäss gutachterlicher Beurteilung nur noch Tätigkeiten mit flexiblem Ar-
beitseinsatz und der Möglichkeit, zusätzliche Pausen nach Bedarf einzulegen, als zumut-
bar angesehen wurden und Aufgaben mit hohen Anforderungen an das Konzentrations-
vermögen vermieden werden sollten. Abschliessend ist noch einmal zu betonen, dass die
Beschwerdeführerin auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen ist, bei welchem eben ge-
rade auf ihre Besonderheiten Rücksicht genommen wird. Damit hat es sein Bewenden.
E. 10 Urteil S 2025 62
E. 11 Urteil S 2025 62
E. 12 Urteil S 2025 62 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensausgang angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
E. 13 Urteil S 2025 62 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 2. März 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw Stephanie C. Elms, schadenanwaelte AG, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2025 62
2 Urteil S 2025 62 A. Die 1968 geborene und zum damaligen Zeitpunkt als Hauswirtschafterin angestell- te A.________ meldete sich am 8. November 2019 aufgrund einer seit 1981 bekannten, ätiologisch ungeklärten Epilepsie und der dadurch seit dem 15. Oktober 2018 behandler- seitig attestierten Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 50–100 % erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle nahm die entsprechen- den Abklärungen vor und sprach der Versicherten berufliche Massnahmen zu (IV-act. 36). In diesem Rahmen absolvierte die Versicherte vom 14. September bis zum 11. Dezember 2020 ein Belastbarkeitstraining (IV-act. 47). Im Anschluss daran war ein Aufbautraining in den B.________ bis zum 11. Juni 2021 geplant (IV-act. 57). Diese Massnahme musste je- doch per 20. April 2021 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden (IV-act. 69). Am 1. Juli 2021 startete die Versicherte ein weiteres Aufbautraining mit einem Pensum von 50 %. Das Ziel der Steigerung des Pensums konnte dabei jedoch nicht erreicht wer- den. Die Versicherte wurde ab dem 22. Juli 2021 bis zum Schluss des Einsatzes (31. De- zember 2021) zu 70 % krankgeschrieben bzw. war lediglich zu 30 % einsatzfähig im an- gepassten arbeitsagogischen Setting. Dementsprechend erfolgte im Januar 2022 der Ein- gliederungsabschluss (IV-act. 97/10). Am 18. Juli 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten schliesslich mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre Begutach- tung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) notwen- dig sei (IV-act. 105). Das Gutachten der videmus AG datiert vom 15. August 2023. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gingen die Gutachter von einer exzes- siven Tagesmüdigkeit ohne sicher objektivierbare Hypersomnie, einer Epilepsie (ED ca.
1981) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell weitgehend remittiert, zu- letzt schwere Episode mit psychotischen Symptomen (Januar 2021), organisch mitbedingt, aus. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft nahmen die Gut- achter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an, während sie in einer angepassten Tätigkeit un- ter Berücksichtigung des formulierten Zumutbarkeitsprofils eine 50%ige Arbeitsfähigkeit at- testierten (IV-act. 123/10 ff.). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. April 2024 an, dass sie vom 1. Mai bis 30. September 2020 sowie ab
1. April 2021 bis 30. Juni 2023 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Ab
1. Juli 2023 bestehe ein Anspruch auf eine Rente von 61 % einer ganzen Invalidenrente (IV-act. 128). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (IV-act. 134), passte die IV-Stelle den Vorbescheid dahingehend an, dass sie ab dem 1. Januar 2024 beim Invalideneinkommen einen zusätzlichen Abzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV gewährte. Dadurch erhöhte sich der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2024 auf 65 % einer ganzen Invalidenrente (Verfügung vom 9. April 2025 [IV-act. 140] sowie Be- gründungsteil der Verfügung [IV-act. 137]).
3 Urteil S 2025 62 B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Mai 2025 liess A.________ beantra- gen, die Verfügung vom 9. April 2025 sei aufzuheben und ihr sei vom 1. Mai bis 30. Sep- tember 2020 eine ganze Rente sowie ab 1. April 2021 eine unbefristete ganze Rente aus- zurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 beantragte die IV-Stelle die vollumfängli- che Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV], Änderung vom 19. Juni 2020; womit namentlich das stufenlose Rentensystem eingeführt wurde). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Ren- tensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG; BGer 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1). Aufgrund der im November 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversi- cherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist grundsätzlich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden, so- weit nichts anderes vermerkt ist, in dieser Version zitiert wird. Soweit die Änderung des
4 Urteil S 2025 62 Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2022 zur Diskussion steht, findet darauf das neue Recht Anwendung (vgl. E. 1.2 nachstehend). 1.2 In Revisionsfällen nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach die- sem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Ja- nuar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (BGer 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2). 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 9. April 2025; die- se ging am 14. April 2025 bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein. Die Be- schwerdeschrift wurde am 27. Mai 2025 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Be- schwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Da- mit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutre- ten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von
5 Urteil S 2025 62 mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss den ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmun- gen wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50–69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % be- steht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40–50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder län- gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4. Streitig ist vorliegend die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente, d.h. ob die Beschwerdeführerin auch über den 30. Juni 2023 hinaus Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente hat. 4.1 Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der videmus AG vom 15. August 2023 ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft seit Beginn des Wartejahres im Oktober 2018 nicht mehr zumutbar ist (IV- act. 123/12 ff.). In einer angepassten Tätigkeit attestieren die Gutachter der Beschwerde- führerin eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2021 und ab 16. März 2023 (Austritt aus der Klinik C.________) eine solche von 50 % (IV-act. 123/14). Das Zumutbarkeitsprofil setzten die Gutachter wie folgt fest: ruhige Arbeitsumgebung mit klar strukturierten Aufgaben ohne Zeitdruck. Die Arbeitszeiten und Aufgaben müssten dem psychischen und physischen Zu- stand der Beschwerdeführerin angepasst werden können. Die Beschwerdeführerin sollte sich die Pausen je nach Bedarf selbständig setzen können. Grundsätzlich sei aufgrund der diagnostizierten Epilepsie jegliche Tätigkeit auszuschliessen, bei der eine Bewusstlosigkeit zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung führen würde (dies beinhalte keine Arbeiten in un- gesicherten Höhen über einen Meter Fallhöhe, an gefährlichen Maschinen/unfallgefährde- ten Arbeitsplätzen, mit alleiniger Beaufsichtigung Schutzbefohlener). Weiter sei auf die ak-
6 Urteil S 2025 62 tuell deutlich zunehmende Müdigkeit zu achten, d.h. es sollten keine Tätigkeiten mit lang andauernder ausgeprägter Konzentrationsfähigkeit gefordert sein. Zu beachten wären zu- sätzlich Pausenoptionen je nach Bedarf, Arbeiten ohne Zeitdruck und ein wertschätzendes Umfeld. Wahrscheinlich sei ein strukturiertes Arbeiten in einer eher kleineren Gruppe för- derlich (IV-act. 123/15). RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt Allgemeine Innere Me- dizin FMH, erachtete die Schlussfolgerungen des Gutachtens als nachvollziehbar (Stel- lungnahme vom 11. September 2023 [IV-act. 124]). Ausgehend davon setzte die IV-Stelle den Anspruch nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist ab Juli 2023 auf eine Rente von 61 % einer ganzen Rente fest. 4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die ihr von der videmus AG attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Restarbeits- fähigkeit sei wirtschaftlich nicht verwertbar, was zu einer vollständigen Invalidität und damit auch zu einer ganzen unbefristeten Rente über den 30. Juni 2023 hinaus führe. 4.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein- kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGer 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenhei- ten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforde- rungen zu stellen (BGer 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Ar- beitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea- listischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: BGer 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1). Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus,
7 Urteil S 2025 62 dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkei- ten entsprechender Arbeitsplatz offen steht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Desindustrialisie- rung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E. 9.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nach dem Gesagten nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt- schaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Ar- beitsplätzen bestünde (statt vieler: BGer 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1). 4.2.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach der Verwertbarkeit der ver- bliebenen Arbeitsfähigkeit nicht von Ärzten zu beantworten ist. Zu beurteilen, ob solche Arbeitsplätze auf dem ersten Arbeitsmarkt vorhanden sind, oder ob es sich um geschützte Arbeitsplätze handelt, ist gerade nicht Sache der Mediziner. Vielmehr handelt es sich da- bei um eine rechtliche Frage (vgl. BGer 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.1.2). Daher kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn die Ärzte der Klinik C.________ in der Stellungnahme vom 24. April 2024 festhalten, die im Gutachten ge- nannten Merkmale einer angepassten Tätigkeit würden die spezifischen Eigenschaften ei- nes geschützten Arbeitsplatzes auf dem zweiten Arbeitsmarkt beschreiben; ein für die Be- schwerdeführerin optimal angepasster Arbeitsplatz sei auf dem ersten Arbeitsmarkt unrea- listisch (IV-act. 134/7 f.). Würdigend ist sodann festzustellen, dass den hiervor genannten Vorgaben entsprechend (vgl. E. 4.2.1) für die Beschwerdeführerin noch Möglichkeiten für eine Stelle auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt bestehen. Einerseits werden einfache Hilfsarbeiten, wie sie dem angefochtenen Einkommensvergleich zu Grunde liegen, auf dem hypothetischen ausge- glichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt – im massgebenden Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit (Gutach- ten vom 15. August 2023; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) war die Beschwerdeführerin immer- hin erst 55 Jahre alt. Andererseits ist die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit nach wie vor im Rahmen eines 50%-Pensums arbeitsfähig. Darüber hinaus kann ebenso wenig gesagt werden, dass die für eine Verweistätigkeit zu berücksichtigenden Einschränkungen sich so auswirken würden, dass keinerlei Verwertbarkeit mehr gegeben wäre. Gemäss gutachterlicher Beurteilung sollte eine den Beschwerden der Beschwerde-
8 Urteil S 2025 62 führerin optimal angepasste Tätigkeit in einer ruhigen Arbeitsumgebung mit klar struktu- rierten Aufgaben und ohne Zeitdruck verrichtet werden können. Es sollte darüber hinaus das Arbeitsumfeld wertschätzend sein und der Beschwerdeführerin einen flexiblen Arbeits- einsatz mit der Möglichkeit, Pausen nach Bedarf einzulegen, ermöglichen. Aufgaben mit hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen sowie Arbeiten, bei denen eine Bewusstlosigkeit zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung führen könnten, sollten vermie- den werden. Es kann somit festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin zahlrei- che Limitierungen vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aber festzuhalten, dass diese nicht so weit gehen, dass eine solche Tätigkeit nur in einem ge- schützten Rahmen gefunden werden könnte und damit die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen, nicht dem realen entsprechenden, Arbeitsmarkt in Frage gestellt wäre. Das vorliegend anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkei- ten körperlicher oder handwerklicher Art) umfasst auch geistig nicht fordernde, strukturier- te und geordnete Tätigkeiten ohne starken Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Flexibilität (vgl. VGer GR S 22 73 vom 25. Oktober 2022 E. 6 mit zahlreichen Hin- weisen). Im Übrigen bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen, an denen die erwerbstätige Person bei ausgewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (BGer 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4 und 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3). Gemäss den an den Arbeitsplatz bzw. das Arbeitsumfeld gestellten Anforderungen ist die Beschwerdeführerin zwar auf ein soziales Entgegenkommen des Arbeitgebers, also auf dessen Wohlwollen angewiesen, doch handelt es sich dabei nicht um realitätsfremde Ein- satzmöglichkeiten. Mit Blick auf das für die Beschwerdeführerin definierte Zumutbar- keitsprofil kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränk- ter Form möglich ist, dass sie der fiktive Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Vielmehr ist von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ers- ten Arbeitsmarkt in einem Nischenarbeitsplatz auszugehen. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenarbeits- platz angewiesen ist, führt indes nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechen- der Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Hervorzuheben ist, dass der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auch ausserhalb geschützter Werkstätten Stellenangebote umfasst, bei welchen mit einem sozial entgegenkommenden Arbeitgeber zu rechnen ist. Massgebend ist, ob die vorhandene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise wirtschaftlich verwertbar ist, d.h. nötigen- falls ein sich im Rahmen des Realistischen und Zumutbaren bewegendes Entgegenkom- men potentieller Arbeitgeber erwartet werden darf (vgl. zum Ganzen E. 4.2.1 hiervor). Dies
9 Urteil S 2025 62 darf im vorliegenden Fall – wie bereits dargelegt – bejaht werden. Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin ist die soeben dargelegte Rechtsprechung zu den Nischen- arbeitsplätzen denn auch weiterhin anwendbar. Die Verneinung der Verwertbarkeit, die in der Praxis restriktiv gehandhabt wird, fällt folglich ausser Betracht. Dementsprechend ver- letzte die Vorinstanz kein Recht, wenn sie mit Blick auf das Leistungsprofil der Beschwer- deführerin von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten aus- ging und die Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bejahte. Daran vermögen die Ergebnisse der 2020 und 2021 durchgeführten Eingliederungsmass- nahmen bereits deshalb nichts zu ändern, weil es gemäss gutachterlicher Beurteilung erst seit dem Austritt aus der Klinik C.________ vom 16. März 2023 zu einer Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit auf dem Niveau von 50 % gekommen ist. Für die Zeit zuvor erachteten die Sachverständigen eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % als nachvollziehbar, was sich mit den Erkenntnissen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen deckt. Zu guter Letzt kann die Beschwerdeführerin auch aus der Stellungnahme der "E.________" (BF-act. 3; nachfol- gend F.________), bei der sie seit Beginn des Jahres 2022 im geschützten Rahmen in ei- nem Arbeitspensum von 50 % tätig ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Belast- barkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt ist und ihr der Umgang mit Drucksituationen schwerfällt, ist bekannt und fand Eingang in das im Gutachten der videmus AG definierte Belastbarkeitsprofil. Nichts anderes hat im Hinblick auf die von der F.________ themati- sierte Tagesmüdigkeit zu gelten, zumal gemäss gutachterlichen Feststellungen unter der Therapie mit Modasomil eine Verbesserung erzielt werden konnte, wodurch die Be- schwerdeführerin am Vormittag gut arbeiten kann (vgl. IV-act. 123/76 f.). Schlussendlich ist im Bericht der F.________ auch keine Rede vom Erfordernis einer ständigen Beglei- tung, was wiederum wohl bedeuten würde, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähig- keit nur noch in einem geschützten Rahmen verwerten kann, da auch an einem Nischen- arbeitsplatz keine ständige Begleitung möglich respektive finanzierbar ist. Vielmehr sieht die F.________ eine enge Begleitung bzw. Führung der Beschwerdeführerin nur bei zu wenig Schlaf als erforderlich an. Diesem Umstand wurde indes bereits dadurch Rechnung getragen, dass gemäss gutachterlicher Beurteilung nur noch Tätigkeiten mit flexiblem Ar- beitseinsatz und der Möglichkeit, zusätzliche Pausen nach Bedarf einzulegen, als zumut- bar angesehen wurden und Aufgaben mit hohen Anforderungen an das Konzentrations- vermögen vermieden werden sollten. Abschliessend ist noch einmal zu betonen, dass die Beschwerdeführerin auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen ist, bei welchem eben ge- rade auf ihre Besonderheiten Rücksicht genommen wird. Damit hat es sein Bewenden.
10 Urteil S 2025 62 4.2.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht all- gemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer ihren Ein- schränkungen angepassten Tätigkeit zu verwerten. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausge- gangen. 5. Ausgehend von der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 5.2 5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen- einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom- mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1). 5.2.2 Was das von der IV-Stelle angenommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'042.– bzw. Fr. 61'385.– (ab 1. Januar 2024) anbelangt, ist anzumerken, dass dieses einer summarischen Überprüfung seitens des Gerichts standhält und die Berechnung im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird (act. 1 Rz. 36), sodass sich Weiterungen hierzu erübrigen. 5.3
11 Urteil S 2025 62 5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleiben- de Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs- einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der LSE beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb). 5.3.2 Betreffend Invalideneinkommen zeigt sich, dass dieses in Abweichung des Vorbe- scheids und auf Grundlage des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV ab dem 1. Januar 2024 auf Fr. 21'549.– festgesetzt wurde. Für die Zeit davor nimmt die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 24'073.– an. Das Invalidenein- kommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2020. Dabei ging sie vom Durchschnittslohn der Frauen, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1 aus. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber der Ansicht ist, das Invalideneinkommen sei gestützt auf das effektiv bei der F.________ erzielte Jahres- einkommen von ca. Fr. 9'000.– zu veranschlagen (act. 1 Rz. 36 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Unter Hinweis auf E. 4.2.2 ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die Anfor- derungen an eine ideal leidensangepasste Tätigkeit vorliegend nicht so hoch sind, dass eine solche nur in einem geschützten Rahmen gefunden werden könnte. Vielmehr stün- den den gutachterlichen Anforderungen entsprechende Tätigkeiten auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung und die Beschwerdeführerin könnte die ihr at- testierte Arbeitsfähigkeit im Rahmen von Hilfsarbeiterinnentätigkeiten im ersten Arbeits- markt verwerten. Dementsprechend rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne zu ermitteln. Die jeweilige Berechnung ist schliesslich nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, weshalb vorliegend von diesen Zahlen auszugehen ist. 5.4 Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsgrade ab Juli 2023 auf 61 % und ab Januar 2024 auf 65 % festgesetzt hat. Da- mit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen ist.
12 Urteil S 2025 62 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensausgang angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
13 Urteil S 2025 62 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. März 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am